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IVO Immobilienverwaltung Ortenau
WEG § 26 Abs. 3 WEG

Verwalterabberufung

Abberufung des WEG-Verwalters durch Eigentümerbeschluss. Seit 2020 jederzeit mit einfacher Mehrheit möglich; der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate später.

Gesetzliche Grundlage
§ 26 Abs. 3 WEG

Die Verwalterabberufung beendet die Organstellung des WEG-Verwalters. Seit der WEG-Reform 2020 kann der Verwalter nach § 26 Abs. 3 WEG jederzeit mit einfacher Mehrheit abberufen werden. Gründe müssen nicht genannt werden. Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung.

Abberufung und Kündigung unterscheiden

Die Abberufung beendet die Stellung als Verwalter. Der Verwaltervertrag ist das schuldrechtliche Vertragsverhältnis. In der Praxis sollten beide Punkte in der Tagesordnung stehen: Abberufung des bisherigen Verwalters und Beendigung bzw. Kündigung des Verwaltervertrags.

Praxisbeispiel Offenburg

Eine 10-Einheiten-WEG in Offenburg-Stadtmitte erhält die Jahresabrechnung wiederholt erst im Dezember. Der Beirat verlangt eine außerordentliche Versammlung, holt Vergleichsangebote ein und beschließt mit einfacher Mehrheit die Abberufung und Neubestellung. Wichtig: Das Protokoll muss Stimmverhältnis und Beschlussinhalt präzise wiedergeben.

Was IVO anders macht

IVO liefert Eigentümern eine klare Wechsel-Roadmap: Beschlussvorschlag, Übergabeliste, Zeitplan und Startpaket für die neue Verwaltung. Vertiefung: Verwalterwechsel Offenburg 2026.

Häufige Fragen zu „Verwalterabberufung"

Braucht die WEG einen wichtigen Grund zur Abberufung?
Nein. Seit der WEG-Reform 2020 ist die Abberufung jederzeit möglich. Ein wichtiger Grund ist nur relevant, wenn die WEG eine fristlose Vertragsbeendigung oder Schadensersatzfragen durchsetzen will.
Kann die Verwaltung gegen die Abberufung klagen?
Sie kann Beschlüsse prüfen lassen oder vertragliche Ansprüche geltend machen. Ein sauber formulierter Beschluss mit korrekter Einladung reduziert dieses Risiko deutlich.
Was passiert, wenn keine neue Verwaltung bestellt ist?
Dann droht eine verwalterlose WEG. Deshalb sollten Abberufung und Neubestellung in derselben Versammlung beschlossen werden.

Weitere Begriffe

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