Die Verwalterabberufung beendet die Organstellung des WEG-Verwalters. Seit der WEG-Reform 2020 kann der Verwalter nach § 26 Abs. 3 WEG jederzeit mit einfacher Mehrheit abberufen werden. Gründe müssen nicht genannt werden. Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung.
Abberufung und Kündigung unterscheiden
Die Abberufung beendet die Stellung als Verwalter. Der Verwaltervertrag ist das schuldrechtliche Vertragsverhältnis. In der Praxis sollten beide Punkte in der Tagesordnung stehen: Abberufung des bisherigen Verwalters und Beendigung bzw. Kündigung des Verwaltervertrags.
Praxisbeispiel Offenburg
Eine 10-Einheiten-WEG in Offenburg-Stadtmitte erhält die Jahresabrechnung wiederholt erst im Dezember. Der Beirat verlangt eine außerordentliche Versammlung, holt Vergleichsangebote ein und beschließt mit einfacher Mehrheit die Abberufung und Neubestellung. Wichtig: Das Protokoll muss Stimmverhältnis und Beschlussinhalt präzise wiedergeben.
Was IVO anders macht
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Häufige Fragen zu „Verwalterabberufung"
Braucht die WEG einen wichtigen Grund zur Abberufung?
Kann die Verwaltung gegen die Abberufung klagen?
Was passiert, wenn keine neue Verwaltung bestellt ist?
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