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IVO Immobilienverwaltung Ortenau
WEG § 25 WEG

Mehrheit (einfache, qualifizierte)

Seit der WEG-Reform 2020 genügt für fast alle Beschlüsse die einfache Mehrheit (>50 %). Qualifizierte Mehrheiten (2/3, 3/4) gelten nur noch bei Änderung von Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung.

Gesetzliche Grundlage
§ 25 WEG

Einfache Mehrheit: mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen. Seit der WEG-Reform 2020 ist sie der Regelfall für WEG-Beschlüsse – auch für viele frühere doppelt-qualifizierte Mehrheits-Tatbestände (Sonderumlagen, bauliche Maßnahmen, Kostenverteilungen).

Qualifizierte Mehrheiten (z. B. 2/3 oder 3/4 der Miteigentumsanteile) sind heute nur noch bei wenigen Sondertatbeständen erforderlich – vor allem bei Änderungen der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung.

Häufige Fragen zu „Mehrheit (einfache, qualifizierte)"

Wann genügt die einfache Mehrheit in der WEG?
Nach § 25 Abs. 1 WEG entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (mehr als 50 %) grundsätzlich über alle Beschlussgegenstände. Seit der WEG-Reform 2020 zählen dazu auch Sonderumlagen, bauliche Veränderungen (§ 20 Abs. 2 WEG) und Änderungen der Kostenverteilung (§ 16 Abs. 2 S. 2 WEG). Enthaltungen werden nicht mitgezählt, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Wann ist eine qualifizierte Mehrheit (2/3 oder 3/4) nötig?
Qualifizierte Mehrheiten sind heute nur noch bei wenigen Sondertatbeständen vorgeschrieben – insbesondere bei Änderungen der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung sowie bei bestimmten in der Gemeinschaftsordnung selbst geregelten Beschlüssen. Allein durch Mehrheitsbeschluss kann die Teilungserklärung nicht geändert werden; hier ist in der Regel Einstimmigkeit bzw. notarielle Vereinbarung aller Eigentümer erforderlich.
Wie hat die WEG-Reform 2020 die Mehrheiten geändert?
Vor dem 1. Dezember 2020 war für bauliche Maßnahmen eine doppelt-qualifizierte Mehrheit (3/4 aller stimmberechtigten Eigentümer, die zugleich mehr als 50 % der Miteigentumsanteile halten) nötig. Seit der Reform genügt nach § 20 Abs. 2 WEG die einfache Mehrheit – die Kosten trägt dann allerdings nur, wer zugestimmt hat oder von der Maßnahme profitiert. Auch Kostenverteilungsschlüssel können seitdem einfach-mehrheitlich geändert werden.

Weitere Begriffe

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