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Montag bis Freitag, 9:00 – 18:00 Uhr
IVO Immobilienverwaltung Ortenau
WEG § 23 Abs. 4 WEG

Anfechtungsklage

Gerichtliche Klage gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung. Frist: ein Monat ab Beschlussfassung. Zuständig ist das Amtsgericht am Ort des Grundstücks.

Gesetzliche Grundlage
§ 23 Abs. 4 WEG

Die Anfechtungsklage ist das Rechtsmittel gegen fehlerhafte Beschlüsse einer Eigentümerversammlung. Rechtsgrundlage ist § 23 Abs. 4 WEG.

Die Frist beträgt einen Monat ab Beschlussfassung – nicht ab Zugang des Protokolls. Wer die Frist versäumt, kann den Beschluss nicht mehr kippen, auch wenn er materiell rechtswidrig ist. Zuständig ist seit der WEG-Reform 2020 einheitlich das Amtsgericht am Ort des Grundstücks. Klageziel: Aufhebung des Beschlusses. Typische Anfechtungsgründe sind Formfehler (Einberufungsmängel, unvollständige Tagesordnung), fehlende Vergleichsangebote bei größeren Aufträgen, Verstoß gegen die ordnungsgemäße Verwaltung (§ 19 WEG) oder Widerspruch zur Teilungserklärung.

Die Klage hemmt die Wirksamkeit des Beschlusses nicht automatisch – er ist bis zum Urteil sofort wirksam. Nur ein gesonderter Eilantrag (einstweilige Verfügung) kann die Vollziehung stoppen. Details zur Vorgehensweise bei Beschlüssen über Sonderumlagen im Ratgeber Sonderumlage in der WEG.

Weitere Begriffe

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