Die Jahresabrechnung ist die jährliche Kostenaufstellung einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie zeigt alle Einnahmen, Ausgaben und Rücklagenentwicklungen des abgelaufenen Wirtschaftsjahres und enthält eine Einzelabrechnung pro Wohneinheit. Sie ist die Grundlage für Nachzahlung oder Guthaben des einzelnen Eigentümers. Spätestens sechs Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres – in den meisten WEGs also bis zum 30. Juni des Folgejahres – muss sie vorgelegt werden.
Gesetzliche Grundlage
§ 28 Abs. 2 WEG regelt die Pflicht des Verwalters zur Aufstellung der Jahresabrechnung. Seit der WEG-Reform 2020 ist zwingend auch ein Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4 WEG) beizufügen, der Stand und Entwicklung aller Rücklagen transparent macht. Die Abrechnung muss vier Mindestbestandteile enthalten: Gesamtabrechnung (Einnahmen/Ausgaben der WEG), Einzelabrechnung je Eigentümer, Vermögensbericht zur Rücklage, Soll-Ist-Vergleich zum Wirtschaftsplan. Jeder Eigentümer hat Anspruch auf Belegeinsicht (§ 28 Abs. 4 WEG, § 259 BGB). Die Verweigerung der Belegeinsicht ist nach der Rechtsprechung ein gravierender Pflichtverstoß und kann die fristlose Verwalterabberufung rechtfertigen. Wird die Abrechnung deutlich verspätet vorgelegt (häufig genannte Schwelle: 15 Monate), gilt das als schwerer Pflichtverstoß.
Praxisbeispiel aus dem Ortenaukreis
Eine 8-Einheiten-WEG in Offenburg mit je 80 m² Wohnfläche erhält die Jahresabrechnung 2025 am 15. April 2026 – zwei Monate vor Fristablauf. Auf die gesamte WEG verteilen sich Ausgaben von 26.432 €, pro Einheit ein rechnerischer Anteil von 3.304 €. Wer 12 × 264 € = 3.168 € Hausgeld vorausgezahlt hat, muss 136 € nachzahlen; wer mehr gezahlt hat, bekommt entsprechend Guthaben. Die Rücklage ist parallel um 5.120 € gewachsen – ausgewiesen im Vermögensbericht.
Was IVO anders macht
Wir liefern Jahresabrechnungen bis 31. März des Folgejahres – drei Monate vor der gesetzlichen Frist. Jede Abrechnung durchläuft ein Vier-Augen-Prinzip. Eigentümer erhalten die Abrechnung im digitalen Portal mit Direktverlinkung jeder Position auf den Original-Beleg – Belegeinsicht erfolgt nicht mehr durch Terminvereinbarung, sondern per Klick. Alle Details zum Ablauf: WEG-Verwaltung. Weitere Hintergründe im Ratgeber Hausgeldabrechnung verstehen.
Häufige Fragen zu „Jahresabrechnung"
Bis wann muss die Jahresabrechnung vorliegen?
Welche Bestandteile muss die Jahresabrechnung enthalten?
Was bedeutet "Entlastung des Verwalters"?
Habe ich als Eigentümer Anspruch auf Belegeinsicht?
Was passiert bei einer fehlerhaften Jahresabrechnung?
Weitere Begriffe
Fragen zu „Jahresabrechnung" im konkreten Fall?
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