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Montag bis Freitag, 9:00 – 18:00 Uhr
IVO Immobilienverwaltung Ortenau
WEG § 28 Abs. 4 WEG

Vermögensbericht

Bestandteil der Jahresabrechnung – zeigt Stand und Entwicklung der Instandhaltungsrücklage.

Gesetzliche Grundlage
§ 28 Abs. 4 WEG

Bestandteil der Jahresabrechnung, seit der WEG-Reform 2020 zwingend vorgeschrieben (§ 28 Abs. 4 WEG). Er zeigt Anfangsbestand, Zuführungen, Entnahmen und Endbestand der Instandhaltungsrücklage.

Ein sauber geführter Vermögensbericht ist zentrales Prüfinstrument für den Verwaltungsbeirat und die Eigentümer – er macht die finanzielle Lage der WEG transparent.

Weitere Begriffe

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