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Montag bis Freitag, 9:00 – 18:00 Uhr
IVO Immobilienverwaltung Ortenau
WEG § 23 Abs. 1a WEG

Hybride Eigentümerversammlung

Versammlungsform mit physischen und online dazu geschalteten Teilnehmern, seit der WEG-Reform 2020 zulässig. Voraussetzung: Grundsatzbeschluss der WEG.

Gesetzliche Grundlage
§ 23 Abs. 1a WEG

Die hybride Eigentümerversammlung kombiniert Präsenzteilnehmer vor Ort mit Online-Teilnehmern per Videokonferenz. Sie wurde mit der WEG-Reform 2020 in § 23 Abs. 1a WEG eingeführt und gehört heute zum Standard moderner WEG-Verwaltung.

Voraussetzung ist ein Grundsatzbeschluss der WEG, der diese Versammlungsform generell zulässt. Er muss einmalig in einer Präsenzversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Ab diesem Zeitpunkt kann jede folgende Versammlung hybrid durchgeführt werden – Online-Stimmen zählen gleichwertig zu Präsenzstimmen. Technisch sind eine sichere Identifikation jedes Teilnehmers und eine stabile Videokonferenz-Plattform mit Recht auf Wortmeldung erforderlich.

IVO bietet hybride Versammlungen als Standard an. Sie erhöhen die Beteiligung (auswärtige Eigentümer können teilnehmen), reduzieren Kosten (kein Saal nötig) und machen Beschlüsse repräsentativer. Details zur Umsetzung: Ratgeber Digitale Eigentümerversammlung.

Häufige Fragen zu „Hybride Eigentümerversammlung"

Ist eine vollständig digitale Versammlung ohne Präsenz zulässig?
Nur eingeschränkt. Eine vollständig virtuelle Versammlung ohne physischen Ort ist nur möglich, wenn alle Eigentümer zustimmen. In der Praxis reicht meist der hybride Modus – Eigentümer wählen selbst, ob sie kommen oder zuschalten.

Weitere Begriffe

Fragen zu „Hybride Eigentümerversammlung" im konkreten Fall?

Wir beraten kostenfrei und unverbindlich zu Ihrer individuellen Situation im Ortenaukreis.