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Montag bis Freitag, 9:00 – 18:00 Uhr
IVO Immobilienverwaltung Ortenau
Mietrecht § 555b BGB, § 559 BGB

Modernisierung

Maßnahmen, die den Gebrauchswert nachhaltig erhöhen oder Energie einsparen. Mietkostenumlage bis 8 % der Modernisierungskosten/Jahr.

Gesetzliche Grundlage
§ 555b BGB, § 559 BGB

Die Modernisierung umfasst bauliche Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöhen, Energie einsparen, Wasser einsparen oder neue Wohnverhältnisse schaffen. Abzugrenzen ist sie von der Instandsetzung, die lediglich den ursprünglichen Zustand wiederherstellt. Rechtsgrundlage: § 555b BGB (Katalog der Modernisierungsarten) und § 559 BGB (Mieterhöhung nach Modernisierung).

Der Vermieter kann maximal 8 % der aufgewendeten Modernisierungskosten pro Jahr auf die Jahresmiete umlegen (Mieterhöhung nach § 559 BGB), gedeckelt durch Kappungsgrenzen. Die Modernisierung muss dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn schriftlich angekündigt werden (§ 555c BGB). Der Mieter kann eine Härtefallregelung nach § 559 Abs. 4 BGB geltend machen, wenn die Mieterhöhung unzumutbar wäre.

Energetische Modernisierungen sind besonders relevant seit Einführung des GEG. Für WEGs fließen sie in die Sanierungsroadmap ein.

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