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IVO Immobilienverwaltung Ortenau
Allgemein GEG § 71 ff.

GEG (Gebäudeenergiegesetz)

Heizungsgesetz, seit 1.1.2024 in Kraft. Verlangt bei Heizungstausch 65 % erneuerbare Energien. Übergangsfristen für Bestand: bis Mitte 2026 (Großstädte) bzw. Mitte 2028 (Kleinstädte).

Gesetzliche Grundlage
GEG § 71 ff.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) – umgangssprachlich "Heizungsgesetz" – ist seit 1. Januar 2024 in Kraft und schreibt vor, dass jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbarer Energie betrieben werden muss. Für Bestandsgebäude gelten Übergangsfristen: bis Mitte 2026 in Großstädten (über 100.000 Einwohner), bis Mitte 2028 in kleineren Kommunen – jeweils gekoppelt an die Fertigstellung der kommunalen Wärmeplanung. Die Gesamtkosten der Gebäude-Dekarbonisierung in Deutschland werden bis 2050 auf etwa 1,4 Billionen Euro geschätzt.

Gesetzliche Grundlage

§ 71 GEG regelt die 65-Prozent-Erneuerbare-Pflicht, § 71n die Übergangsfristen, § 72 die Alternativen. Zugelassen sind unter anderem: Wärmepumpe, Anschluss an Fernwärmenetz, Hybrid-Heizungen (Gas + Wärmepumpe), Pellet- und Holzheizungen, Solarthermie mit Backup, wasserstoffgeeignete Heizungen mit Roadmap. Die Pflicht greift bei Neueinbau – eine reparable alte Heizung darf weiterlaufen. Irreparabel defekte fossile Heizungen müssen aber GEG-konform ersetzt werden. Fördermittel gibt es über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): 30 % Grundförderung, bis zu +20 % Klima-Bonus, +5 % Effizienz-Bonus, +30 % Einkommens-Bonus – maximal 70 % der förderfähigen Kosten.

Praxisbeispiel aus dem Ortenaukreis

Eine 10-Einheiten-WEG in Offenburg-Weier mit 40 Jahre alter Gas-Zentralheizung lässt 2026 die Heizung erneuern. Entscheidung für Luft-Wärmepumpe, Investition 55.000 €. Förderung: 30 % Grundförderung (16.500 €) + 20 % Klima-Bonus wegen früher Umsetzung (11.000 €) + 5 % Effizienz-Bonus (2.750 €) = 30.250 € BAFA-Zuschuss. Eigenanteil der WEG: 24.750 € – finanziert aus Instandhaltungsrücklage (18.000 €) und Sonderumlage (6.750 € = 675 € pro Einheit). Offenburg hat die kommunale Wärmeplanung 2025 verabschiedet; die Stadt baut entlang der B3 zusätzlich Fernwärme aus.

Was IVO anders macht

Wir erstellen für jede WEG eine objektspezifische Heizungs-Roadmap: Auswertung des aktuellen Heizsystems, Prüfung der Optionen (Wärmepumpe, Fernwärme, Hybrid), Einholung von Vergleichsangeboten, Förderberechnung und Beschlussvorlage für die Eigentümerversammlung. Details unter WEG-Verwaltung, ausführlicher Hintergrund im Ratgeber Heizungsgesetz (GEG) und WEGs.

Häufige Fragen zu „GEG (Gebäudeenergiegesetz)"

Gilt die 65-%-Pflicht sofort für alle Bestandsgebäude?
Nein. Für Bestandsgebäude greift die Pflicht erst nach Fertigstellung der kommunalen Wärmeplanung: in Großstädten über 100.000 Einwohner bis Mitte 2026, in kleineren Kommunen bis Mitte 2028. Der Ortenaukreis hat keine Großstadt mit über 100.000 Einwohnern – hier gilt also die spätere Frist, sofern die jeweilige Kommune die Wärmeplanung nicht früher abschließt.
Was passiert bei einem Heizungsdefekt vor Ablauf der Frist?
Ist die alte Heizung reparabel, darf sie repariert weiterlaufen. Ist sie irreparabel defekt, greifen Übergangsregelungen: provisorische Gas- oder Öl-Heizungen sind 5 Jahre zulässig; danach muss auf GEG-konforme Technik umgerüstet werden (§ 71i GEG). Wer sofort auf Wärmepumpe oder Fernwärme umsteigt, bekommt die volle Förderung.
Welche Heizungen sind GEG-konform?
Wärmepumpen, Fernwärmeanschluss, Hybrid-Heizungen (Gas + Wärmepumpe), Pellet- und Holzheizungen, Solarthermie mit Backup, wasserstoffgeeignete Heizungen mit Umstellungsroadmap, Stromdirektheizungen in sehr effizienten Neubauten. Rein fossile Gas- oder Ölheizungen sind bei Neueinbau nicht mehr zulässig.
Wie hoch ist die Förderung für WEGs?
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bietet 30 % Grundförderung beim Heizungstausch zu erneuerbaren Energien, +20 % Klima-Geschwindigkeits-Bonus bei früher Umsetzung, +5 % Effizienz-Bonus für besonders effiziente Wärmepumpen, +30 % Einkommens-Bonus für Eigentümer mit geringem Einkommen. Maximum: 70 % der förderfähigen Kosten.
Welche Beschlüsse muss die WEG fassen?
Heizungserneuerung erfordert einen Mehrheitsbeschluss nach § 20 WEG. In der Eigentümerversammlung werden beschlossen: Wahl der Heiztechnologie, Einholung von Vergleichsangeboten, Finanzierung (Rücklage + Sonderumlage + Förderung), Projektsteuerung. IVO bereitet diese Beschlüsse rechtssicher vor – Fachplaner, Angebote, Förderberechnung.

Weitere Begriffe

Fragen zu „GEG (Gebäudeenergiegesetz)" im konkreten Fall?

Wir beraten kostenfrei und unverbindlich zu Ihrer individuellen Situation im Ortenaukreis.