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IVO Immobilienverwaltung Ortenau
WEG § 20 WEG

Balkonkraftwerk in der WEG

Steckersolargerät am Balkon einer Eigentumswohnung. Rechtlich gestärkt, aber Montageort, Optik und Sicherheit müssen geregelt werden.

Gesetzliche Grundlage
§ 20 WEG

Ein Balkonkraftwerk in der WEG ist ein kleines Steckersolargerät, das an Balkon, Fassade oder Terrasse einer Eigentumswohnung angebracht wird. Solche Anlagen sind politisch und rechtlich gestärkt worden, trotzdem darf eine WEG technische Regeln, Montageorte und Sicherheitsanforderungen beschließen.

Was die WEG regeln darf

Die Gemeinschaft darf die Anlage nicht pauschal verhindern, kann aber ordnungsgemäße Verwaltung sicherstellen: sichere Befestigung, keine Beschädigung der Fassade, einheitliche Leitungsführung, Versicherungsschutz, Brandschutz und Rückbaupflicht bei Verkauf oder Auszug.

Praxis in Offenburg

Bei Gründerzeit- und Altbau-WEGs in Offenburg-Oststadt sind Fassadenbild und Denkmalschutz häufiger kritisch. Bei neueren WEGs in Bohlsbach oder Nordweststadt ist eher die technische Standardisierung wichtig: Welche Halterung, welcher Elektriker, welche Meldung?

Häufige Fragen zu „Balkonkraftwerk in der WEG"

Darf die WEG ein Balkonkraftwerk verbieten?
Ein pauschales Verbot ist rechtlich riskant. Die WEG darf aber konkrete Bedingungen für sichere, einheitliche und schadensfreie Montage festlegen.
Wer haftet bei Schäden?
Grundsätzlich der Eigentümer, der die Anlage betreibt. Die WEG sollte Nachweis von fachgerechter Montage und Versicherungsschutz verlangen.
Braucht jede Anlage einen Beschluss?
In der Praxis ist ein Grundsatzbeschluss mit technischen Standards sinnvoll, damit nicht jede spätere Anlage einzeln neu verhandelt werden muss.

Weitere Begriffe

Fragen zu „Balkonkraftwerk in der WEG" im konkreten Fall?

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