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Montag bis Freitag, 9:00 – 18:00 Uhr
IVO Immobilienverwaltung Ortenau
Mietrecht § 557a BGB

Staffelmiete

Mietvertrag, bei dem die Miete in im Vertrag festgelegten Stufen steigt. Erste Erhöhung frühestens 12 Monate nach Mietbeginn.

Gesetzliche Grundlage
§ 557a BGB

Die Staffelmiete ist eine Mietform, bei der die Miete in festen, bereits im Mietvertrag vereinbarten Stufen steigt. Rechtsgrundlage: § 557a BGB.

Voraussetzungen: Die Miete muss zu jedem Zeitpunkt der Staffel bereits bei Vertragsschluss betragsmäßig feststehen – bloße Prozentangaben genügen nicht. Zwischen zwei Erhöhungsstufen müssen mindestens 12 Monate liegen. Während der Laufzeit der Staffel sind Mieterhöhungen nach § 558 BGB (Vergleichsmiete) und § 559 BGB (Modernisierung) ausgeschlossen – die Kappungsgrenze gilt daher hier nicht.

Eine Staffelmiete bietet beiden Seiten Planungssicherheit, ist aber vertraglich eng zu fassen. Zu hohe Staffeln können in Milieuschutzgebieten oder bei Mietpreisbremse problematisch werden. Alternative: Indexmiete mit Anpassung an den Verbraucherpreisindex.

Weitere Begriffe

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