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IVO Immobilienverwaltung Ortenau
WEG § 26a WEG

IHK-Zertifizierung (§ 26a WEG)

Seit 2020 verpflichtende Sachkundeprüfung für WEG-Verwalter ab 9 Einheiten. Prüfung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer.

Gesetzliche Grundlage
§ 26a WEG

Die IHK-Zertifizierung nach § 26a WEG ist die seit der WEG-Reform 2020 eingeführte verpflichtende Sachkundeprüfung für gewerbliche WEG-Verwalter. Sie gilt für Verwaltungen von WEGs ab neun Einheiten und wird durch die jeweils zuständige Industrie- und Handelskammer abgenommen. Die Prüfung umfasst Fachwissen aus Recht, Kaufmännischem, Technischem und Verwaltung – ohne Bestehen darf eine gewerbliche Verwaltung nicht mehr rechtssicher bestellt werden.

Gesetzliche Grundlage

§ 26a WEG regelt die Sachkunde des Verwalters. Seit 1. Dezember 2022 (nach Übergangsfrist) muss jede gewerbliche WEG-Verwaltung die IHK-Prüfung nachgewiesen haben oder über einen gleichwertigen Bildungsabschluss verfügen (z. B. Immobilienkaufmann/-frau, Abschluss als Geprüfter Immobilienfachwirt, bestimmte Volljuristen). Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und umfasst sechs Sachgebiete: Immobilienwirtschaft und Immobilienverwaltung, Recht (Zivil-, Miet-, WEG-, Steuer-), kaufmännische und finanzwirtschaftliche Grundlagen, technische Grundlagen, Ethik und Berufspflichten, Verfahren der ordnungsgemäßen Verwaltung. Ohne Zertifizierung ist die Bestellung des Verwalters nach § 26a WEG anfechtbar.

Praxisbeispiel aus dem Ortenaukreis

Für zertifizierte Verwalter gilt konkret: bestandene Prüfung in sechs Sachgebieten, regelmäßige Fortbildungspflicht nach § 34c Abs. 2a GewO (mindestens 20 Weiterbildungsstunden in drei Jahren), Nachweis gegenüber Gewerbeaufsicht. Eine 12-Einheiten-WEG in Offenburg sollte sich den Sachkundenachweis vor der Verwalterbestellung vorlegen lassen. Wird ein Verwalter ohne Zertifizierung bestellt, kann jeder Eigentümer die Bestellung beim Amtsgericht anfechten – mit Aussicht auf Erfolg.

Worauf Eigentümer achten sollten

Fragen Sie vor der Bestellung eines Verwalters aktiv nach dem Sachkundenachweis nach § 26a WEG oder einer gleichwertigen Qualifikation. Details zum Umfang unserer Leistungen: WEG-Verwaltung. Verwaltervertrag-Hintergründe: Verwaltervertrag.

Häufige Fragen zu „IHK-Zertifizierung (§ 26a WEG)"

Welche WEGs sind von der Zertifizierungspflicht betroffen?
Gewerbliche Verwalter von WEGs ab 9 Einheiten brauchen zwingend die IHK-Zertifizierung oder einen gleichwertigen Qualifikationsnachweis. Selbstverwaltende WEGs ohne externen Verwalter sind nicht betroffen. Kleine WEGs unter 9 Einheiten dürfen formal auch von nicht-zertifizierten Verwaltern betreut werden – in der Praxis wählen die meisten Eigentümer auch dort einen zertifizierten Verwalter.
Welche Qualifikationen gelten als gleichwertig?
Anerkannt sind: Abschluss als Immobilienkaufmann/-frau, Geprüfter Immobilienfachwirt, Volljurist (mit 2. Staatsexamen), bestimmte Studienabschlüsse im Immobilienbereich. Details regelt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Zertifizierter Verwalter" (ZertVerwV).
Was passiert, wenn ein Verwalter ohne Zertifizierung bestellt wird?
Die Bestellung ist nach § 26a WEG anfechtbar. Jeder Eigentümer kann innerhalb eines Monats Anfechtungsklage beim Amtsgericht erheben (§ 23 Abs. 4 WEG). Gewinnt er, muss die WEG einen neuen, zertifizierten Verwalter bestellen. Bis dahin kann die WEG ohne rechtsgültig bestellten Verwalter nur eingeschränkt handeln.
Wie oft muss die Zertifizierung erneuert werden?
Die Zertifizierung selbst ist unbefristet gültig. Pflicht ist aber die laufende Weiterbildung nach § 34c Abs. 2a GewO: mindestens 20 Stunden in drei Jahren, dokumentiert mit Teilnahmebescheinigungen. Die Einhaltung wird durch die Gewerbeaufsicht stichprobenartig kontrolliert.

Weitere Begriffe

Fragen zu „IHK-Zertifizierung (§ 26a WEG)" im konkreten Fall?

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