Gesetzliche Grundlage
§ 556 Abs. 3 BGB
Zeitraum, für den die Nebenkostenabrechnung erfolgt – meist 12 Monate, üblicherweise das Kalenderjahr. Nach § 556 Abs. 3 BGB muss die Abrechnung dem Mieter binnen 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen, sonst sind Nachforderungen ausgeschlossen.
Bei unterjährigem Mieterwechsel wird taggenau anteilig abgerechnet – häufige Fehlerquelle, wenn Vor- und Nachmieter rechnerisch nicht sauber getrennt werden.
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