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IVO Immobilienverwaltung Ortenau
Mietrecht § 556 Abs. 3 BGB

Abrechnungszeitraum

Zeitraum, für den die Nebenkostenabrechnung erfolgt – meist 12 Monate, üblicherweise das Kalenderjahr. Nach § 556 Abs. 3 BGB muss die Abrechnung binnen 12 Monaten zugehen.

Gesetzliche Grundlage
§ 556 Abs. 3 BGB

Zeitraum, für den die Nebenkostenabrechnung erfolgt – meist 12 Monate, üblicherweise das Kalenderjahr. Nach § 556 Abs. 3 BGB muss die Abrechnung dem Mieter binnen 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen, sonst sind Nachforderungen ausgeschlossen.

Bei unterjährigem Mieterwechsel wird taggenau anteilig abgerechnet – häufige Fehlerquelle, wenn Vor- und Nachmieter rechnerisch nicht sauber getrennt werden.

Weitere Begriffe

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